Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
ZahnmedAusbV§ 7 Zwischenprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/zahnmedausbv--2001/7#abs-1 (1) Zur Ermittlung eines Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/zahnmedausbv--2001/7#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/zahnmedausbv--2001/7#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: