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Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4EFTA/FINBek

II.

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen für die Sicherheit elektrischer Geräte bekanntgemacht, das in Finnland eingeführt ist (Anlage 2).

WZG§4EFTA/FINBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/wzg_4efta_finbek/ii.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/wzg_4efta_finbek/ii., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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