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Gesetze / Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§4EFTA/FINBek

I.

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das Kennzeichen

des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Anlage 1)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen ist.

WZG§4EFTA/FINBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/wzg_4efta_finbek/i.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/wzg_4efta_finbek/i., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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