Art 14a Berichterstattung und Zusammenarbeit
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/14a#abs-1 (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Durchführung vor. Dieser Bericht betrifft insbesondere die Anwendung der Artikel 8, 8a und 10.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/14a#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht, zusammen.