Gesetze / VO (EWG) Nr. 95/93

VO (EWG) Nr. 95/93

Art 13 Ausschussverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/13#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/13#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 4 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/13#abs-3 (3) Der Ausschuss kann außerdem von der Kommission zu jeder anderen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung gehört werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/13#abs-4 (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

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