Gesetze / VO (EWG) Nr. 95/93

VO (EWG) Nr. 95/93

Art 1 Geltungsbereich

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Gemeinschaftsflughäfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/1#abs-2 (2) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flugplatz befindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-95-93/1#abs-3 (3) Die Anwendung dieser Verordnung auf den Flugplatz Gibraltar wird bis zur Anwendung der Regelung ausgesetzt, die in der gemeinsamen Erklärung der Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs vom 2. Dezember 1987 enthalten ist. Die Regierungen des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs werden den Rat über den Zeitpunkt der Anwendung unterrichten.

→Art 2