Gesetze / VO (EWG) Nr. 3922/91
VO (EWG) Nr. 3922/91Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3922-91/12#abs-1 (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Luftverkehrssicherheit unterstützt (nachstehend „der Ausschuss“ genannt).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3922-91/12#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3922-91/12#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3922-91/12#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.