Gesetze / VO (EWG) Nr. 3037/90

VO (EWG) Nr. 3037/90

Art 14

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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