Gesetze / VO (EWG) Nr. 3037/90
VO (EWG) Nr. 3037/90Art 11
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/11#abs-1 (1) Es ist eine Übergangszeit vorgesehen, die am 1. Januar 1993 beginnt und am 31. Dezember 1994 endet. Während dieses Zeitraums kann die Kommission für nach dem 1. Januar 1993 erhobene Daten einem Mitgliedstaat die Genehmigung erteilen, aus ordnungsgemäß belegten technischen oder operationellen Gründen eine andere Systematik als die in Artikel 3 vorgesehene zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-3037-90/11#abs-2 (2) Die Kommission kann die Übergangszeit auf Antrag eines Mitgliedstaats verlängern.