Gesetze / VO (EWG) Nr. 260/68

VO (EWG) Nr. 260/68

Art 4

Stand: 02.10.2026

Die Steuer wird vorbehaltlich des Artikels 5 nach dem sich bei Anwendung des Artikels 3 ergebenden steuerpflichtigen Betrag anhand der nachstehenden Sätze berechnet, wobei der Teil, der 19,91 EUR nicht übersteigt, unberücksichtigt bleibt:

— 8,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 19,91 und 351,46 EUR,

— 10,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 351,47 und 484,09 EUR,

— 12,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 484,10 und 554,79 EUR,

— 15,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 554,80 und 629,97 EUR,

— 17,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 629,98 und 700,67 EUR,

— 20,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 700,68 und 769,21 EUR,

— 22,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 769,22 und 839,94 EUR,

— 25,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 839,95 und 908,48 EUR,

— 27,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 908,49 und 979,18 EUR,

— 30,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 979,19 und 1 047,72 EUR,

— 32,50 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1 047,73 und 1 118,45 EUR,

— 35,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1 118,46 und 1 186,99 EUR,

— 40,00 v. H. für den Teilbetrag zwischen 1 187,00 und 1 257,69 EUR,

— 45,00 v. H. für den Teilbetrag, der 1 257,70 EUR übersteigt ( 6 ).

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