Art 10
Stand: 02.10.2026
Die Verwaltungen der Organe der Gemeinschaften setzen sich miteinander ins Benehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung zweckdienlichen Vorschriften.