Gesetze / VO (EWG) Nr. 2211/78
VO (EWG) Nr. 2211/78Art 3
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.