Gesetze / VO (EWG) Nr. 2211/78

VO (EWG) Nr. 2211/78

Art 3

Stand: 02.10.2026

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

←Art 2