Gesetze / VO (EWG) Nr. 1998/78

VO (EWG) Nr. 1998/78

Art 1

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/1#abs-1 (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1358/77 genannte Anerkennung wird von den Mitgliedstaaten allen Herstellern von Puderzucker, Agglomeratzucker und Kandiszucker sowie allen spezialisierten Händlern im Sinne dieser Verordnung erteilt.

Die Anerkennung wird von dem Mitgliedstaat erteilt, in dem diese Hersteller und spezialisierten Händler niedergelassen sind oder ihren Gesellschaftssitz haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/1#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) Hersteller von Puderzucker, Agglomeratzucker und Kandiszucker diejenigen Hersteller,

— deren Tätigkeit darin besteht, aus Zucker in unverändertem Zustand ausschließlich Zucker der Positionen 1701 und 1702, ausgenommen der Unterpositionen 1702 50 00 und 1702 90 10, der Kombinierten Nomenklatur herzustellen, die andere physische Eigenschaften aufweisen als die des verarbeiteten Zuckers.

— für die während eines Zuckerwirtschaftsjahres der Durchschnitt der am Ende jedes Monats in den anerkannten Lagern festgestellten, vergütungsberechtigten Bestände nicht weniger als 200 Tonnen beträgt;

b) spezialisierte Händler diejenigen Händler,

— die als eine ihrer Haupttätigkeiten Großhandel mit Zucker betreiben und die je Wirtschaftsjahr mindestens 10 000 Tonnen zum Lagerkostenausgleich berechtigenden Zucker für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand erwerben,

— die nicht den Beruf eines Einzelhändlers mit Zucker ausüben

— und

— für die während eines Zuckerwirtschaftsjahres der Durchschnitt der am Ende jedes Monats in seinen anerkannten Lägern festgestellten vergütungsberechtigten Bestände nicht weniger als 500 Tonnen beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/1#abs-3 (3) Die Anerkennung wird jedem Antragsteller erteilt, der die in Absatz 2 genannten Bedingungen in der Vergangenheit erfüllt oder nicht erfüllt hat und von dem angenommen werden kann, daß er sie in Zukunft erfüllen wird.

Die Anerkennung gilt von Beginn des Monats an, der auf denjenigen folgt, in dem die Anerkennung erteilt wurde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/1#abs-4 (4) Die Anerkennung wird entzogen, wenn für das vorausgegangene Zuckerwirtschaftsjahr die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt wurden, außer wenn von dem Betreffenden nicht angenommen werden kann, daß er diese Bedingungen für das laufende Zuckerwirtschaftsjahr erfüllen wird.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1998-78/1#abs-5 (5) Außer in Fällen höherer Gewalt erfolgt die Entziehung der Anerkennung vom Beginn des Zuckerwirtschaftsjahres an, für das

— im Falle des Herstellers von Puderzucker, Agglomeratzucker oder Kandiszucker der Durchschnitt der am Ende jedes Monats dieses Zuckerwirtschaftsjahres in den anerkannten Lägern festgestellten vergütungsberechtigen Bestände weniger als 160 Tonnen beträgt,

— im Falle des spezialisierten Händlers der Durchschnitt der am Ende jedes Monats dieses Zuckerwirtschaftsjahres in den anerkannten Lägern festgestellten vergütungsberechtigten Bestände weniger als 400 Tonnen beträgt.

In diesem Fall fordert der Mitgliedstaat vom Beteiligten die Rückzahlung der als Lagerkostenvergütung für den in Frage stehenden Zeitabschnitt bereits bezahlten Beträge.

→Art 2