Gesetze / VO (EWG) Nr. 17/62

VO (EWG) Nr. 17/62

Art 8 Gültigkeitsdauer und Widerruf der Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3)

Stand: 02.10.2026

4 Entscheidungen

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3. Die Kommission kann die Erklärung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen:

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Erklärung wesentlichen Punkt geändert haben,

b) wenn die Beteiligten einer mit der Erklärung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

c) wenn die Erklärung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

d) wenn die Beteiligten die durch die Erklärung erlangte Freistellung von den Vorschriften des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages mißbrauchen.

In den Fällen der Buchstaben b), c), und d) kann die Erklärung auch mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.