Gesetze / VO (EWG) Nr. 1390/81

VO (EWG) Nr. 1390/81

Art 2

Stand: 02.10.2026

2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1390-81/2#abs-1 (1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1390-81/2#abs-2 (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor ihrem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1390-81/2#abs-3 (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor ihrem Inkrafttreten liegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1390-81/2#abs-4 (4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1390-81/2#abs-5 (5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Leistungen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1390-81/2#abs-6 (6) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-ewg-1390-81/2#abs-7 (7) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

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