Gesetze / VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013

VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013

Art 1 Ziele und Aufgaben

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/1#abs-1 (1) Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden gegebenenfalls zusammen „Union“) nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der Kommission übertragen wurden durch a) die einschlägigen Rechtsakte der Union und b) die von der Union mit Drittstaaten und internationalen Organisationen geschlossenen einschlägigen Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/1#abs-2 (2) Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vor Betrug zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union bei. Das Amt fördert und koordiniert mit und unter den Mitgliedstaaten den Austausch von operativen Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union und unterstützt gemeinsame Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/1#abs-3 (3) Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Bestimmungen: a) des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, b) des Statuts der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, c) des Statuts, ▼M2 d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), e) der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ). ▼B

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/1#abs-4 (4) Das Amt führt in den durch die Verträge oder auf deren Grundlage geschaffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen (im Folgenden „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen“) administrative Untersuchungen durch, die dazu dienen, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen. Zu diesem Zweck untersucht das Amt schwerwiegende Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die eine Verletzung der Verpflichtungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union darstellen und die disziplinarisch und gegebenenfalls strafrechtlich geahndet werden können, oder eine Verletzung der entsprechenden Verpflichtungen der Mitglieder der Organe und Einrichtungen, der Leiter der sonstigen Stellen und der Mitglieder des Personals der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die nicht dem Statut unterliegen (im Folgenden zusammen „Beamte oder sonstige Bedienstete, Mitglieder eines der Organe oder Einrichtungen, Leiter einer sonstigen Stelle oder Bedienstete“).

Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/1#abs-4a (4a) Das Amt baut enge Beziehungen zur Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) auf, die im Zuge der Verstärkten Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates ( 3 ) errichtet wurde, und pflegt diese Beziehungen. Diese Beziehungen gründen auf gegenseitige Zusammenarbeit, den Austausch von Informationen, Komplementarität und die Vermeidung von Doppelarbeit. Sie verfolgen insbesondere den Zweck, dass alle verfügbaren Mittel genutzt werden, um die finanziellen Interessen der Union durch die Komplementarität ihrer jeweiligen Mandate und durch die vom Amt geleistete Unterstützung für die EUStA zu schützen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-euratom-883-2013/1#abs-5 (5) Zur Anwendung dieser Verordnung können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen Verwaltungsvereinbarungen mit dem Amt schließen. Diese Verwaltungsvereinbarungen können insbesondere die Weitergabe von Informationen, die Durchführung von Untersuchungen und alle erforderlichen Folgemaßnahmen betreffen.

→Art 2