Gesetze / VO (EU) Nr. 965/2012

VO (EU) Nr. 965/2012

Art 4 Vorfeldinspektionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-965-2012/4#abs-1 (1) Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der Betreiber, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes unterliegen, werden gemäß Teilabschnitt RAMP von Anhang II durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-965-2012/4#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Alkoholtests bei Flugbesatzungen und Flugbegleitern der Betreiber durchgeführt werden, die unter ihrer eigenen Aufsicht oder unter der Aufsicht eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes stehen. Diese Tests sind durch Vorfeldinspektoren im Rahmen des Vorfeldinspektionsprogramms nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-965-2012/4#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 können Mitgliedstaaten die Durchführung von Alkoholtests bei der Flugbesatzung oder bei Flugbegleitern durch andere befugte Bedienstete und außerhalb des Vorfeldinspektionsprogramms von Teilabschnitt RAMP von Anhang II gewährleisten, sofern die Zielsetzung und die Grundsätze dieser Alkoholtests denen der Tests entsprechen, wie sie nach Teilabschnitt RAMP von Anhang II durchzuführen sind. Die Ergebnisse dieser Alkoholtests sind in die zentralisierte Datenbank nach Punkt ARO.RAMP.145(b) einzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-965-2012/4#abs-4 (4) Mitgliedstaaten können zusätzliche Tests zum Nachweis anderer psychoaktiver Substanzen als Alkohol durchführen. In diesem Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die Europäische Agentur für Flugsicherheit und die Kommission entsprechend.

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