Gesetze / VO (EU) Nr. 913/2010

VO (EU) Nr. 913/2010

Art 12 Koordinierung der Arbeiten

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

In angemessener Weise und innerhalb angemessener Fristen koordiniert der Verwaltungsrat seinen Zeitplan für die Durchführung aller Arbeiten an der Infrastruktur und den dazugehörigen Ausrüstungen, die die verfügbare Kapazität des Güterverkehrskorridors einschränken, und gewährleistet die Veröffentlichung an einem Ort.

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