Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 5b Vertrauende Beteiligte der europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-1 (1) Wenn ein vertrauender Beteiligter beabsichtigt, für die Bereitstellung öffentlicher oder privater Dienste auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität zurückzugreifen, registriert sich der vertrauende Beteiligte in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-2 (2) Das Registrierungsverfahren muss kosteneffizient und dem Risiko angemessen sein. Der vertrauende Beteiligte stellt mindestens Folgendes bereit:

a) die für die Authentifizierung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität erforderlichen Informationen, die mindestens Folgendes umfassen:

i) den Mitgliedstaat, in dem der vertrauende Beteiligte niedergelassen ist, und

ii) den Namen des vertrauenden Beteiligten und gegebenenfalls seine Registrierungsnummer, wie in einem amtlichen Verzeichnis angegeben, zusammen mit den Identifikationsdaten dieses amtlichen Registers;

b) die Kontaktangaben des vertrauenden Beteiligten;

c) die beabsichtigte Verwendung von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität, einschließlich einer Angabe der Daten, die der vertrauende Beteiligte von den Nutzern anfordern muss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-3 (3) Vertrauende Beteiligte dürfen von Nutzern keine anderen Daten als die Daten verlangen, die gemäß Absatz 2 Buchstabe c angegeben wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 lassen das Unionsrecht oder das nationale Recht, das auf die Erbringung bestimmter Dienste anwendbar ist, unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 2 genannten Informationen der Öffentlichkeit online in elektronisch signierter oder besiegelter Form zugänglich, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-6 (6) Vertrauende Beteiligte, die gemäß diesem Artikel registriert wurden, unterrichten die Mitgliedstaaten unverzüglich über jede Änderung der gemäß Absatz 2 in der Registrierung bereitgestellten Informationen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-7 (7) Die Mitgliedstaaten stellen einen gemeinsamen Mechanismus zur Ermöglichung der Identifizierung und Authentifizierung der vertrauenden Beteiligten entsprechend Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe c bereit.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-8 (8) Beabsichtigen vertrauende Beteiligte, auf europäische Brieftaschen für die Digitale Identität zurückzugreifen, so müssen sie sich gegenüber dem Nutzer identifizieren.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-9 (9) Die vertrauenden Beteiligten sind für die Durchführung des Verfahrens zur Authentifizierung und Validierung von Personenidentifizierungsdaten und elektronischen Attributsbescheinigungen, die über europäische Brieftaschen für die Digitale Identität verlangt werden, verantwortlich. Vertrauende Beteiligte dürfen die Verwendung von Pseudonymen nicht verweigern, wenn die Identifizierung des Nutzers nicht im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-10 (10) Vermittler, die im Namen vertrauender Beteiligter handeln, sind als vertrauende Beteiligte zu betrachten und dürfen keine Daten über den Inhalt der Transaktion speichern.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/5b#abs-11 (11) Bis zum 21. November 2024 legt die Kommission technische und betriebliche Spezifikationen und Verfahren für die Anforderungen der Absätze 2, 5 und 6 bis 9 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten zur Umsetzung der europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 23 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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