Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014
VO (EU) Nr. 910/2014Art 46c Einheitliche Anlaufstellen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/46c#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einheitliche Anlaufstelle für Vertrauensdienste, europäische Brieftaschen für die Digitale Identität und notifizierte elektronische Identifizierungssysteme.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/46c#abs-2 (2) Jede einheitliche Anlaufstelle fungiert als Verbindungsstelle, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsstellen für Vertrauensdiensteanbieter und zwischen den Aufsichtsstellen für die Anbieter von europäischen Brieftaschen für die Digitale Identität und gegebenenfalls der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) sowie mit anderen nationalen zuständigen Behörden innerhalb des Mitgliedstaats zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/46c#abs-3 (3) Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Namen und die Adressen der nach Absatz 1 benannten einheitlichen Anlaufstellen sowie alle nachfolgenden Änderungen daran und teilt diese der Kommission unverzüglich mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/46c#abs-4 (4) Die Kommission veröffentlicht eine Liste der nach Absatz 3 mitgeteilten einheitlichen Anlaufstellen.