Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014
VO (EU) Nr. 910/2014Art 45h Zusätzliche Vorschriften für die Erbringung von Diensten für elektronische Attributsbescheinigungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45h#abs-1 (1) Anbieter qualifizierter und nichtqualifizierter Dienste für elektronische Attributsbescheinigungen dürfen personenbezogene Daten in Bezug auf die Erbringung dieser Dienste nicht mit personenbezogenen Daten aus anderen von ihnen oder ihren Geschäftspartnern angebotenen Diensten kombinieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45h#abs-2 (2) Personenbezogene Daten in Bezug auf die Erbringung von Diensten für elektronische Attributsbescheinigungen werden von allen anderen vom Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen gespeicherten Daten logisch getrennt gehalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45h#abs-3 (3) Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen setzen die Bereitstellung solcher qualifizierter Vertrauensdienste auf eine Weise um, dass sie von anderen von ihnen bereitgestellten Diensten funktional getrennt ist.