Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 45b Rechtswirkungen der elektronischen Attributsbescheinigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45b#abs-1 (1) Einer elektronischen Attributsbescheinigung darf die Rechtswirkung oder die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht die Anforderungen an qualifizierte elektronische Attributsbescheinigungen erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45b#abs-2 (2) Eine qualifizierte elektronische Attributsbescheinigung und Attributsbescheinigungen, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt werden, haben dieselbe Rechtswirkung wie rechtmäßig ausgestellte Bescheinigungen in Papierform.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/45b#abs-3 (3) Eine Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wird in allen Mitgliedstaaten als Attributsbescheinigung, die von oder im Namen einer für eine authentische Quelle zuständigen öffentlichen Stelle ausgestellt wurde, anerkannt.

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