Gesetze / VO (EU) Nr. 910/2014

VO (EU) Nr. 910/2014

Art 16 Sanktionen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/16#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 31 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) legen die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/16#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Verstöße gegen diese Verordnung von qualifizierten und nichtqualifizierten Vertrauensdiensteanbietern Geldbußen verhängt werden mit einem Höchstmaß von mindestens:

a) 5 000 000 EUR, wenn es sich bei dem Vertrauensdiensteanbieter um eine natürliche Person handelt; oder

b) wenn es sich bei dem Vertrauensdiensteanbieter um eine juristische Person handelt, 5 000 000 EUR oder 1 % des gesamten weltweiten in dem Geschäftsjahr, das dem Jahr, in dem der Verstoß stattfand, vorausging, getätigten Umsatzes des Unternehmens, dem der Vertrauensdiensteanbieter angehörte, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-910-2014/16#abs-3 (3) In Abhängigkeit vom Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats können die Vorschriften über Geldbußen je nach den dort geltenden Regeln so angewandt werden, dass die Geldbuße von der zuständigen Aufsichtsstelle in die Wege geleitet und von den zuständigen nationalen Gerichten verhängt wird. Durch die Anwendung solcher Vorschriften in diesen Mitgliedstaaten wird sichergestellt, dass diese Rechtsmittel wirksam sind und die gleiche Wirkung wie direkt von zuständigen Aufsichtsbehörden verhängte Geldbußen haben.

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