Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 51 Zugang über kundenspezifische Verbindung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/51#abs-1 (1) Ersucht ein Zentralverwahrer einen anderen Zentralverwahrer, eine kundenspezifische Verbindung zu entwickeln, damit er zu diesem Zugang hat, so lehnt der antragerhaltende Zentralverwahrer diesen Antrag nur aufgrund von Risikoerwägungen ab. Er lehnt einen Antrag nicht aufgrund möglicher Marktanteileinbußen ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/51#abs-2 (2) Der antragerhaltende Zentralverwahrer darf dem antragstellenden Zentralverwahrer eine auf Kostenaufschlagsbasis berechnete handelsübliche Gebühr für die Bereitstellung der kundenspezifischen Zugangsverbindung in Rechnung stellen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

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