Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014
VO (EU) Nr. 909/2014Art 39 Wirksamkeit der Lieferung und Abrechnung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/39#abs-1 (1) Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass das von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Teilnehmern angemessenen Schutz bietet. Die von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme werden von den Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG als System angesehen und gemeldet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/39#abs-2 (2) Ein Zentralverwahrer gewährleistet, dass jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem den Zeitpunkt des Einbringens und den Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit von Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträgen in diesem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie 98/26/EG festlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/39#abs-3 (3) Ein Zentralverwahrer gibt die Regeln zur Feststellung der Wirksamkeit von Wertpapier- und Geldübertragungen in einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/39#abs-4 (4) Die Absätze 2 und 3 gelten unbeschadet der Vorschriften für Zentralverwahrer-Verbindungen sowie unbeschadet des Artikels 48 Absatz 8.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/39#abs-5 (5) Ein Zentralverwahrer trifft alle angemessenen Maßnahmen gemäß den Regeln nach Absatz 3, um das Wirksamwerden von Geld- und Wertpapierübertragungen nach Absatz 3 entweder in Echtzeit oder innerhalb eines Geschäftstags und in jedem Fall am tatsächlichen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags sicherzustellen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/39#abs-6 (6) Bietet der Zentralverwahrer Dienstleistungen nach Artikel 40 Absatz 2 an, so stellt er sicher, dass die Barerlöse aus den Wertpapierlieferungen und -abrechnungen den Empfängern am vorgesehenen Abwicklungstag spätestens am Ende des Geschäftstags zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/39#abs-7 (7) Sämtliche Wertpapiergeschäfte gegen Barausgleich zwischen direkten Teilnehmern eines von einem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, die in diesem System abgewickelt werden, werden durch „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt.