Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 35 Kommunikationsverfahren mit Teilnehmern und anderen Marktinfrastrukturen

Stand: 02.10.2026

Zentralverwahrer verwenden bei der Kommunikation mit Teilnehmern der von ihnen betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und mit den Marktinfrastrukturen, mit denen sie über Schnittstellen verbunden sind, die internationalen offenen Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten, um eine effiziente Verbuchung, Zahlung und Abwicklung zu erleichtern.

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