Gesetze / VO (EU) Nr. 909/2014

VO (EU) Nr. 909/2014

Art 16 Zulassung eines Zentralverwahrers

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/16#abs-1 (1) Jede juristische Person, die unter die Begriffsbestimmung für Zentralverwahrer fällt, muss von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz hat, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/16#abs-2 (2) In der Zulassung werden die Kerndienstleistungen nach Abschnitt A des Anhangs und zulässige nichtbankartige Nebendienstleistungen nach Abschnitt B des Anhangs genannt, die der Zentralverwahrer erbringen darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/16#abs-3 (3) Ein Zentralverwahrer muss zu jedem Zeitpunkt die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-909-2014/16#abs-4 (4) Ein Zentralverwahrer sowie seine unabhängigen Abschlussprüfer unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen, die die Erfüllung der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen.

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