Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Art 34

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/34#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Eurofisc-Arbeitsbereichen ihrer Wahl; ebenso können sie beschließen, ihre Teilnahme daran zu beenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/34#abs-2 (2) Mitgliedstaaten, die sich für die Teilnahme an einem der Eurofisc-Arbeitsbereiche entschieden haben, nehmen aktiv am multilateralen Austausch und an der gemeinsamen Verarbeitung und Analyse gezielter Informationen über grenzüberschreitenden Betrug zwischen allen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie an der Koordinierung etwaiger Folgemaßnahmen teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/34#abs-3 (3) Die ausgetauschten Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 55.

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