Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010
VO (EU) Nr. 904/2010Art 27
Stand: 02.10.2026
Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag die Verfügung oder Entscheidung dem Empfänger zugestellt wurde.