Gesetze / VO (EU) Nr. 904/2010

VO (EU) Nr. 904/2010

Art 21a

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/21a#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat gestattet der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats den automatisierten Zugang zu den folgenden Informationen zu nationalen Fahrzeugregistrierungen:

a) Identifizierungsdaten von Fahrzeugen;

b) Identifizierungsdaten der Eigentümer und der Halter des Fahrzeugs, auf deren Namen das Fahrzeug nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats zugelassen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/21a#abs-2 (2) Der Zugang zu den Informationen nach Absatz 1 wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:

a) der Zugang steht im Zusammenhang mit einer Ermittlung wegen des Verdachts auf Mehrwertsteuerbetrug oder dient dazu, Mehrwertsteuerbetrug aufzudecken;

b) der Zugang erfolgt über einen Eurofisc-Verbindungsbeamten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1, der eine persönliche Nutzerberechtigung für die elektronischen Systeme besitzt, die den Zugang zu diesen Informationen erlaubt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-904-2010/21a#abs-3 (3) Die Kommission legt die Datenelemente von Informationen und die technischen Einzelheiten der automatisierten Abfrage der Informationen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die praktischen Modalitäten der Bedingungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, damit der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, den Eurofisc-Verbindungsbeamten, der Zugang zu den Informationen erhält, identifizieren kann. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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