Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Art 3sa

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3sa#abs-1 (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Eisbrechern des KN-Codes ex 8906 90 oder Flüssigerdgastankschiffen (LNG-Tankschiffen) des KN-Codes ex 8901 20 zu erbringen, wenn das Schiff unter der Flagge Russlands registriert ist, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert ist, sich im Eigentum russischer natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen befindet oder von diesen verwaltet wird oder in Russland betrieben wird oder zur Verwendung in Russland bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3sa#abs-2 (2) Absatz 1 gilt erst ab dem 25. April 2026 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3sa#abs-3 (3) Absatz 1 gilt erst ab dem 1. Januar 2027 für LNG-Tankschiffe des KN-Codes ex 8901 20 , die in Russland betrieben oder in Russland eingesetzt werden, die aber nicht unter der Flagge Russlands registriert sind, vom russischen Schifffahrtsregister zertifiziert sind, sich im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung verwaltet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3sa#abs-4 (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder bei zur Rettung von Menschenlaben auf See oder bei der dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder bei der Bewältigung von Naturkatastrophen.

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