Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014
VO (EU) Nr. 833/2014Art 3ma
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3ma#abs-1 (1) Ab dem 21. Januar 2026 ist es verboten, Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden.
Für die Zwecke der Anwendung dieses Absatzes müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurde, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang LI aufgeführten Partnerland eingeführt.
Erdölerzeugnisse, die aus Drittländern eingeführt wurden, die im vorangegangenen Kalenderjahr Nettoausführer von Rohöl waren, gelten als Erzeugnisse, die aus einheimischem Rohöl und nicht aus Rohöl mit Ursprung in Russland gewonnen wurden, es sei denn, eine zuständigen Behörde hat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass sie aus russischem Rohöl gewonnen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3ma#abs-2 (2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verbot gemäß Absatz 1 bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3ma#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Einführern gestatten, den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 über das Ursprungsland des Rohöls, das für die Raffination des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wird, nicht vorzulegen, nachdem sie festgestellt haben, dass
a) die betreffenden Erdölerzeugnisse zur Versorgung eines Gebiets in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eines mit der Union assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Artikels 198 jenes Vertrags bestimmt sind;
b) aufgrund der besonderen geografischen, logistischen oder versorgungsbedingten Sachzwänge in diesen Gebieten, Ländern oder Hoheitsgebieten nachweislich die Gefahr einer Unterbrechung oder schwerwiegenden Störung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen besteht, und
c) keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht, um die Kontinuität der Versorgung des betreffenden Gebiets, Landes oder Hoheitsgebiets unter wirtschaftlich und logistisch tragfähigen Bedingungen zu gewährleisten.