Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014
VO (EU) Nr. 833/2014Art 3g
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3g#abs-1 (1) Es ist verboten,
a) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse unmittelbar oder mittelbar in die Union einzuführen, wenn sie
i) ihren Ursprung in Russland haben oder
ii) aus Russland ausgeführt wurden,
b) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die sich in Russland befinden oder ihren Ursprung in Russland haben, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen,
c) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse zu befördern, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland in ein anderes Land ausgeführt werden;
d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 unmittelbar oder mittelbar einzuführen oder zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2028 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90 ;
für die Zwecke der Anwendung dieses Buchstabens müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, vorlegen, es sei denn, das Erzeugnis wird aus einem in Anhang XXXVI aufgeführten Partnerland für die Einfuhr von Eisen und Stahl eingeführt;
e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3g#abs-4 (4) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10 :
a) 3 747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
b) 3 747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024;
c) 3 185 719 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;
d) 2 998 324 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026;
e) 2 623 534 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;
f) 2 061 348 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3g#abs-5 (5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11 :
a) 487 202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
b) 85 260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
c) 48 720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024.
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3g#abs-5a (5a) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7224 90:
a) 147 007 Tonnen zwischen dem 17. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023;
b) 110 255 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. September 2024;
c) 124 956 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 30. September 2025;
d) 117 606 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. September 2026;
e) 102 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 30. September 2027;
f) 80 854 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2027 und dem 30. September 2028.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3g#abs-6 (6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4, 5 und 5a werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 20 ) vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3g#abs-7 (7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und der Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3g#abs-8 (8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.