Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014
VO (EU) Nr. 833/2014Art 3eb
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3eb#abs-1 (1) Ab dem 24. Juli 2023 ist es verboten, einem Schiff, das zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahrt zu Häfen und Schleusen eines Mitgliedsstaats Umladungen zwischen Schiffen vornimmt, Zugang zu Häfen und Schleusen im Hoheitsgebiet der Union zu gewähren, wenn die zuständige Behörde vernünftigen Grund zu der Annahme hat, dass dieses Schiff gegen die Verbote nach Artikel 3 m Absätze 1 und 2 und Artikel 3n Absätze 1 und 4 verstößt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3eb#abs-2 (2) Eine zuständige Behörde gewährt einem Schiff, das es versäumt, der zuständigen Behörde eine Umladung zwischen Schiffen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Küste des betreffenden Mitgliedstaats spätestens 48 Stunden im Voraus zu melden, keinen Zugang.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3eb#abs-3 (3) Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3eb#abs-4 (4) Abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden einem Schiff unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse im Hoheitsgebiet der Union genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang zu humanitären Zwecken erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3eb#abs-5 (5) Bei Ablehnung eines Ersuchens um Hafenzugang nach Absätzen 1 und 2 unterrichten die zuständigen Behörden sofort die anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/3eb#abs-6 (6) Für die Zwecke von Absätzen 1 und 2 greifen die zuständigen Behörden zusätzlich zu eventuellen nationalen Systemen und Informationen auf die integrierten Seeverkehrsdaten zurück, die über das gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 19 ) errichtete System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) zur Verfügung stehen.