Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Art 2e

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/2e#abs-1 (1) Es ist verboten, öffentliche Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland bereitzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/2e#abs-2 (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für:

a) verbindliche Verpflichtungen betreffend die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die vor dem 26. Februar 2022 eingegangen wurden,

c) die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Lebensmitteln sowie für landwirtschaftliche, medizinische oder humanitäre Zwecke.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/2e#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfe bis zu einem Gesamtwert von 10 000 000 EUR je Vorhaben zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in der Union genehmigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/2e#abs-3 (3) Es ist verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/2e#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Investitionsbeteiligung an oder einen Beitrag zu aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanzierten Projekten genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine solche Investitionsbeteiligung oder ein solcher Beitrag im Rahmen von vor dem 2. März 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung dieser Verträge erforderlich sind, geschuldet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-833-2014/2e#abs-5 (5) Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 2a und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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