Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Art 11d

Stand: 02.10.2026

Ist nach anderen Bestimmungen des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats kein Gericht eines Mitgliedstaats zuständig, so kann ein Gericht eines Mitgliedstaats ausnahmsweise über eine Schadensersatzforderung nach Artikel 11a, 11b, 11ca oder 11e entscheiden, sofern der Fall einen hinreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist.

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