Gesetze / VO (EU) Nr. 833/2014

VO (EU) Nr. 833/2014

Art 10

Stand: 02.10.2026

Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

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