Gesetze / VO (EU) Nr. 646/2012

VO (EU) Nr. 646/2012

Art 8 Mündliche Anhörung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/8#abs-1 (1) Falls ein Zulassungsinhaber dies wünscht, erhält er von der Agentur die Gelegenheit, seine Argumente in einer Anhörung vorzutragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/8#abs-2 (2) Die Agentur kann erforderlichenfalls die nationalen Luftfahrtbehörden oder andere Personen zur Teilnahme an der Anhörung einladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/8#abs-3 (3) Die Anhörung ist nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.

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