Gesetze / VO (EU) Nr. 646/2012
VO (EU) Nr. 646/2012Art 17 Verfahrensweise
Stand: 02.10.2026
Gedenkt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu fassen, gibt sie dies zunächst dem Zulassungsinhaber schriftlich bekannt und setzt diesem eine Frist für die Einreichung seiner schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.