Gesetze / VO (EU) Nr. 646/2012

VO (EU) Nr. 646/2012

Art 17 Verfahrensweise

Stand: 02.10.2026

Gedenkt die Kommission einen Beschluss gemäß Artikel 16 Absatz 1 zu fassen, gibt sie dies zunächst dem Zulassungsinhaber schriftlich bekannt und setzt diesem eine Frist für die Einreichung seiner schriftlichen Stellungnahme bei der Kommission.

Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangene schriftliche Stellungnahmen zu berücksichtigen.

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