Gesetze / VO (EU) Nr. 646/2012

VO (EU) Nr. 646/2012

Art 14 Inhalt des Beschlusses

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/14#abs-1 (1) Der Beschluss gemäß Artikel 13 beruht ausschließlich auf Gründen, zu denen der Zulassungsinhaber der Kommission gegenüber Stellung nehmen konnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/14#abs-2 (2) Die Kommission klärt den Zulassungsinhaber über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/14#abs-3 (3) Die Kommission informiert die die Mitgliedstaaten und die Agentur über die Beschlussfassung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-646-2012/14#abs-4 (4) Bei der Veröffentlichung von Einzelheiten ihres Beschlusses und der Unterrichtung der Mitgliedstaaten trägt die Kommission den berechtigten Interessen der Zulassungsinhaber und anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

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