Gesetze / VO (EU) Nr. 492/2011

VO (EU) Nr. 492/2011

Art 23

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-492-2011/23#abs-1 (1) Der Beratende Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-492-2011/23#abs-2 (2) Für jede der in Absatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-492-2011/23#abs-3 (3) Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis ihre Ersetzung oder ihre Wiederernennung vollzogen ist.

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