Gesetze / VO (EU) Nr. 465/2012
VO (EU) Nr. 465/2012Art 3
Stand: 02.10.2026
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 3 VO (EU) Nr. 465/2012 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 14.09.2017 – C-168/16,C-169/16Gerichtliche Zuständigkeit bei Arbeitsverträgen von Flugpersonal: Keine Gleichsetzung des Ortes der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung mit der Heimatbasis Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 130
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.