Gesetze / VO (EU) Nr. 36/2012

VO (EU) Nr. 36/2012

Art 14

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-36-2012/14#abs-1 (1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-36-2012/14#abs-2 (2) Den in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-36-2012/14#abs-3 (3) Es ist untersagt, wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

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