Gesetze / VO (EU) Nr. 269/2014

VO (EU) Nr. 269/2014

Art 6d

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/6d#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) die Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit oder die Umwelt haben wird, und

b) die Erlöse aus der Freigabe dieser wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/6d#abs-2 (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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