Gesetze / VO (EU) Nr. 269/2014

VO (EU) Nr. 269/2014

Art 2a

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/2a#abs-1 (1) Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die von Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, bereitgestellt werden, sofern die Bereitstellung von diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/2a#abs-2 (2) In Fällen, die nicht unter Absatz 1 fallen, und abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen oder besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen erteilen, sofern die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/2a#abs-3 (3) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags nach Absatz 2 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/2a#abs-4 (4) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach den Absätzen 2 und 3 erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

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