Gesetze / VO (EU) Nr. 269/2014

VO (EU) Nr. 269/2014

Art 15a

Stand: 02.10.2026

Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen bemühen sich nach besten Kräften, sicherzustellen, dass sich außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Handlungen beteiligen, die die restriktiven Maßnahmen gemäß dieser Verordnung untergraben.

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