Gesetze / VO (EU) Nr. 269/2014
VO (EU) Nr. 269/2014Art 14
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/14#abs-1 (1) Beschließt der Rat, dass eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation den in Artikel 2 genannten Maßnahmen unterliegt, so ändert er Anhang I entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/14#abs-2 (2) Der Rat setzt die in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen über seinen Beschluss, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste entweder unmittelbar, wenn deren Anschrift bekannt ist, oder durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Kenntnis, um diesen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/14#abs-3 (3) Wird eine Stellungnahme abgegeben oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/14#abs-4 (4) Die Liste in Anhang I wird regelmäßig, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft.