Gesetze / VO (EU) Nr. 269/2014
VO (EU) Nr. 269/2014Art 12
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/12#abs-1 (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über
a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen,
b) Verstöße, Vollzugsprobleme, für Verstöße gegen diese Verordnung verhängte Sanktionen sowie Urteile nationaler Gerichte,
c) festgestellte Verletzungen, Umgehungen und versuchte Verletzungen oder Umgehungen der in dieser Verordnung festgelegten Verbote, einschließlich durch die Verwendung von Kryptowerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-269-2014/12#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.