Gesetze / VO (EU) Nr. 267/2012

VO (EU) Nr. 267/2012

Art 48

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/48#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang X an. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang X.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/48#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/48#abs-3 (3) Enthält diese Verordnung eine Notifikations-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die Anhang X angegeben sind.

←Art 47 →Art 49