Gesetze / VO (EU) Nr. 267/2012
VO (EU) Nr. 267/2012Art 40
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/40#abs-1 (1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen verpflichtet,
a) Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa Informationen über die nach Artikel 23 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und — direkt oder über die Mitgliedstaaten — der Kommission zu übermitteln,
b) mit den zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/40#abs-2 (2) Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-267-2012/40#abs-3 (3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.